Es ist der Wunsch vieler Rentner-Paare, gemeinsam alt zu werden. Leider werden nicht alle Wünsche wahr, und manchmal muss einer der Partner vor dem anderen in ein Pflegeheim ziehen.

Dies kann nicht nur auf emotionaler Ebene Sorgen bereiten, sondern auch finanziell eine große Belastung sein, insbesondere für Angehörige ohne beträchtliches Vermögen. Doch wer ist eigentlich für den Unterhalt eines pflegebedürftigen Familienmitglieds, das oft im Rentenalter ist, verantwortlich und wann muss der Ehepartner zahlen?

Es ist der Wunsch vieler Rentner-Paare, gemeinsam alt zu werden. Leider werden nicht alle Wünsche wahr. Quelle: 24hamburg.de

Grundsätzlich müssen zuerst die pflegebedürftigen Personen selbst für die Kosten des Pflegeheimaufenthalts aufkommen. Rentner dürfen in der Regel nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen, wenn sie ins Pflegeheim kommen.

Falls die Rente, das eigene Vermögen und die Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung des Betroffenen nicht ausreichen, müssen die Angehörigen einspringen. Denn in erster Linie sind Kinder sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner für den Unterhalt zahlungspflichtig.

Obwohl das Sozialamt anfangs die Pflegekosten übernehmen kann, fordert es das Geld in der Regel später von den Familienmitgliedern zurück. Erst wenn trotz aller genannten Finanzierungsquellen immer noch Geld für das Pflegeheim fehlt, übernimmt das Sozialamt tatsächlich die Kosten und zahlt dem Pflegebedürftigen ein gewisses Taschengeld.

Die Frage des Elternunterhalts und wann Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen, ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eindeutig geregelt: Kinder sind nur bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zur Beteiligung an den Pflegekosten ihrer Eltern verpflichtet. Liegt das Einkommen der leiblichen oder adoptierten Kinder darunter, sind sie rechtlich nicht zahlungspflichtig.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt diese Regelung jedoch nicht. Wenn also der Partner ins Pflegeheim kommt und der andere Partner weiterhin zu Hause lebt, muss der zu Hause lebende Partner sich an den Kosten beteiligen, auch wenn sein Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt. Es gibt hier also keine Entlastung.

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Ehepartner sind grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Familienunterhalt zu leisten. Der Grund dafür liegt laut der Verbraucherzentrale darin, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft für den Gesetzgeber mit einer besonderen gegenseitigen finanziellen Verantwortung einhergeht. Die Ehepartner müssen daher neben ihrem eigenen Einkommen auch ihr Vermögen einsetzen.

Ehepartner sind grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Familienunterhalt zu leisten. <!--EndFragment--> Quelle: 24hamburg.de

Allerdings gibt es auch hier eine Schutzgrenze, das sogenannte Schonvermögen. Seit dem 1. Januar 2023 liegt dieser Betrag bei 10.000 Euro pro Person und kann nicht für die Pflegekosten herangezogen werden. Darüber hinaus gilt auch ein angemessener Betrag für die eigene Bestattung und Grabpflege im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen.

Übrigens, auch wenn Sie bereits geschieden sind von Ihrem pflegebedürftigen Ex-Partner, können Sie gegebenenfalls zu einem Unterhaltsbeitrag für die Zahlung der Heim- und Pflegekosten verpflichtet werden. In erster Linie werden also immer die Ehepartner für das Wohlergehen ihrer pflegebedürftigen Partner zur Verantwortung gezogen.

Quelle: 24hamburg.de

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