Mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt eine neue Lebensphase, die in den meisten Fällen auch Veränderungen der finanziellen Situation mit sich bringt. Diese Veränderungen betreffen auch steuerliche Angelegenheiten.

Viele Rentner müssen auch im Ruhestand weiterhin Steuern zahlen. Daher kann es sinnvoll sein, die gewählte Steuerklasse noch einmal zu überprüfen, um festzustellen, ob sie zur neuen Lebenssituation passt.

Auch Rentner müssen Steuern zahlen – deshalb spielen auch im Ruhestand die einzelnen Steuerklassen noch eine Rolle. Quelle: hna.de

Die Steuerklassen bestimmen normalerweise den Betrag der Lohnsteuer, der vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, und sind somit ein entscheidender Faktor für das Nettoeinkommen. Zudem werden durch die verschiedenen Steuerklassen bereits Frei- und Pauschbeträge abgezogen.

Es gibt Steuerklassen von I bis VI. Die Zuordnung zu einer bestimmten Steuerklasse erfolgt in der Regel gesetzlich und richtet sich oft nach dem Familienstand. Verheiratete haben jedoch die Möglichkeit, die Kombination ihrer Steuerklassen selbst festzulegen.

Laut Statistik wählen die meisten Paare die Kombination der Steuerklassen III und V. Der Anreiz für diese Kombination liegt im Vorteil der Steuerklasse III. Dort gilt der doppelte Grundfreibetrag, was zu einer entsprechend niedrigeren Steuerbelastung führt. Der Preis dafür wird vom Partner in Steuerklasse V gezahlt. Dieser hat kaum Freibeträge und daher vergleichsweise hohe Abzüge.

Als Paar kann man somit monatlich mehr Nettoeinkommen erzielen, insbesondere wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Dieser Aspekt führt zu großer Beliebtheit dieses Steuermodells, auch wenn es oft bedeutet, dass das Finanzamt nach der Abrechnung Geld zurückfordert.

Bei Eintritt in den Ruhestand sollten insbesondere Personen, die sich in Steuerklasse V befinden, eine Überprüfung ihrer finanziellen Lage vornehmen. Wenn keine Änderungen vorgenommen werden, bleibt man auch im Ruhestand in derselben Steuerklasse wie während der Erwerbstätigkeit eingestuft.

Das hat Konsequenzen: Obwohl mit dem Eintritt in den Ruhestand die Lohnsteuer wegfällt, entfällt für Personen in Steuerklasse V auch der Grundfreibetrag aufgrund der Eingruppierung. Das bedeutet, dass Betroffene ab dem ersten Euro ihres steuerpflichtigen Rentenanteils nachträglich Steuern zahlen müssen. Rentner, die bereits eine Steuererklärung abgegeben haben, können vom Finanzamt auch zu Vorauszahlungen verpflichtet werden.

Wer im Ruhestand in Steuerklasse V ist, hat einen großen Nachteil. Quelle: hna.de

Daher lohnt es sich für Paare, vor dem Ruhestand noch einmal zu berechnen, ob die Aufteilung weiterhin sinnvoll ist. Wenn der Partner in der besseren Steuerklasse III weiterhin ein deutlich höheres Einkommen hat, kann man in Steuerklasse V bleiben. Wenn jedoch beispielsweise der Ruheständler ist und der Partner noch arbeitet, jedoch ein geringes Einkommen hat, kann es sich lohnen, dass dieser stattdessen in Steuerklasse V eingruppiert wird. Dadurch muss in Steuerklasse III weniger Steuern auf die Rente gezahlt werden. Laut dem Online-Portal t-online.de ist diese Einteilung immer dann sinnvoll, wenn der Ruheständler mindestens 60 Prozent des gesamten Einkommens des Paares mit seiner Rente erwirtschaftet.

Quelle: hna.de

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